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PBefG |
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Taxiordnung Frankfurt am Stadt | |||
PBefG
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)PBefG Ausfertigungsdatum: 21.03.1961 Vollzitat: "Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)"
Fußnote
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich(1) 1Den
Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder
geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit
Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit
Kraftfahrzeugen. 2Als Entgelt
sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für
die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten
Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen
§ 2 Genehmigungspflicht(1) 1Wer
im Sinne des § 1 Abs. 1
(2) Der Genehmigung bedarf auch
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen
im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte
und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das
ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare
Teile des Unternehmens übertragen werden.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei
einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen
nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung
Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen,
wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit
Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen
wirtschaftlich vertretbar ist.
(5) 1Einer
Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von
Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen
im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr.
2Wenn die Störungen
länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von
der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde
(§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen
vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich
mitzuteilen.
(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form
der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise
(§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber
den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die
Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten
Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz
ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer
Genehmigung sein.
(6) Beförderungen, die in besonders
gelagerten Einzelfällen nicht alle Merkmale einer Verkehrsart
oder Verkehrsform dieses Gesetzes erfüllen, können nach
denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt werden, denen
diese Beförderungen am meisten entsprechen.
(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten
oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag
im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder
von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für
die Dauer von höchstens vier Jahren genehmigen, soweit öffentliche
Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
§ 3 Unternehmer(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer
für einen bestimmten Verkehr (§ 9) und für seine
Person (natürliche oder juristische Person) erteilt.
(2) 1Der
Unternehmer oder derjenige, auf den die Betriebsführung übertragen
worden ist, muß den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener
Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben. 2Die
von der Landesregierung bestimmte Behörde kann in Einzelfällen
Ausnahmen zulassen.
(3) Sollen Straßenbahnbetriebsanlagen
von einem anderen als dem Unternehmer gebaut werden, kann die
Genehmigung für ihren Bau und für die Linienführung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1) dem anderen erteilt werden; die für
den Unternehmer geltenden Vorschriften des Gesetzes und der auf
Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend
anzuwenden.
§ 4 Straßenbahnen, Obusse, Kraftfahrzeuge(1) Straßenbahnen sind Schienenbahnen,
die
(2) Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen,
die als Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche
Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt werden, ausschließlich
oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts-
oder Nachbarschaftsbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen
sind.
(3) Obusse im Sinne dieses Gesetzes sind
elektrisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene Straßenfahrzeuge,
die ihre Antriebsenergie einer Fahrleitung entnehmen.
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes
sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt
werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein,
und zwar sind
(5) 1Anhänger,
die von den in Absatz 1 bis 4 genannten Fahrzeugen zur Personenbeförderung
mitgeführt werden, sind den sie bewegenden Fahrzeugen gleichgestellt.
2(6) Krankenkraftwagen im
Sinne dieses Gesetzes sind Fahrzeuge, die für Krankentransport
oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein
als Krankenkraftwagen anerkannt sind.
§ 5 Dokumente1Genehmigungen,
einstweilige Erlaubnisse und Bescheinigungen oder deren Widerruf
nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung oder Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind schriftlich
zu erteilen. 2Die elektronische
Form ist ausgeschlossen. 3Abweichend
von Satz 1 kann in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften vorgesehen werden, dass
Genehmigungen, einstweilige Erlaubnisse und Bescheinigungen auch
in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren
Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
erteilt werden können.
§ 6 UmgehungsverbotDie Verpflichtungen des Unternehmers nach
diesem Gesetz werden durch rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche
Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung der
Bestimmungen des Gesetzes geeignet sind, nicht berührt.
§ 7 Beförderung von Personen auf Lastkraftwagen und auf Anhängern hinter Lastkraftwagen und Zugmaschinen(1) Zu einer Personenbeförderung, die
nach diesem Gesetz genehmigungspflichtig ist, dürfen Lastkraftwagen
sowie Anhänger jeder Art hinter Lastkraftwagen oder hinter
Zugmaschinen nicht verwendet werden.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann in
Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
§ 8 Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der Verkehrsinteressen im öffentlichen Personennahverkehr(1) 1Öffentlicher
Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein
zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen,
Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend
dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder
Regionalverkehr zu befriedigen. 2Das
ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle
eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder
die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
(2) Öffentlicher Personennahverkehr
ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in
Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.
(3) 1Die
Genehmigungsbehörde hat im Zusammenwirken mit dem Aufgabenträger
des öffentlichen Personennahverkehrs (Aufgabenträger)
und mit den Verkehrsunternehmen im Interesse einer ausreichenden
Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen
Personennahverkehr sowie einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung
für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere
für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den
Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung
der Fahrpläne, zu sorgen. 2Sie
hat dabei einen vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplan
zu berücksichtigen, der vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet,
unter Mitwirkung der vorhandenen Unternehmer zustandegekommen
ist und nicht zur Ungleichbehandlung von Unternehmern führt.
3Der Nahverkehrsplan hat
die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung
mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des
öffentlichen Personennahverkehrs eine möglichst weitreichende
Barrierefreiheit zu erreichen; im Nahverkehrsplan werden Aussagen
über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen
getroffen. 4Bei seiner Aufstellung
sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte der Aufgabenträger
soweit vorhanden anzuhören. 5Dieser
Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des
öffentlichen Personennahverkehrs. 6Die
Aufstellung von Nahverkehrsplänen sowie die Bestimmung des
Aufgabenträgers regeln die Länder. 7Für
Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse
und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt §
1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit
sie den Zielen des Satzes 1 dienen. 8Sie
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde.
9Für Vereinigungen
von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen
im Sinne von Satz 7 treffen, gilt § 20 Abs. 1 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. 10Verfügungen
der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse
oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen
Genehmigungsbehörde.
(4) 1Verkehrsleistungen
im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich
zu erbringen. 2Eigenwirtschaftlich
sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse,
Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen
im Tarif- und Fahrplanbereich sowie sonstige Unternehmenserträge
im handelsrechtlichen Sinne. 3Soweit
eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht entsprechend Satz 1
möglich ist, ist die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates
vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei
mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen
auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs
(ABl. EG Nr. L 156 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
4Wer zuständige Stelle
im Sinne dieser Verordnung ist, richtet sich nach Landesrecht;
sie soll grundsätzlich mit dem Aufgabenträger nach Absatz
3 identisch sein. 5Die Vorschrift
des § 21 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.
§ 9 Umfang der Genehmigung(1) Die Genehmigung wird erteilt
(2) Soweit es die Zielsetzung des §
8 erfordert, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis
3 die Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien
gebündelt erteilt werden.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
§ 10 Entscheidung in ZweifelsfällenEntstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförderung
den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart
oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer
im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 ist, so entscheidet die für
den Sitz des Unternehmers zuständige, von der Landesregierung
bestimmte Behörde.
§ 11 Genehmigungsbehörden(1) Die Genehmigung erteilt die von der Landesregierung
bestimmte Behörde.
(2) Zuständig ist
(3) 1Soll
ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder ein Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen in den Bezirken mehrerer Genehmigungsbehörden
desselben Landes betrieben werden, so ist die Genehmigungsbehörde
zuständig, in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt
hat. 2Bestehen Zweifel über
die Zuständigkeit, so wird die zuständige Genehmigungsbehörde
von der von der Landesregierung bestimmten Behörde benannt.
3Die zuständige Genehmigungsbehörde
trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit den an der Linienführung
beteiligten Genehmigungsbehörden; Genehmigungsbehörden,
deren Bezirke im Transit durchfahren werden, sind nicht zu beteiligen.
4Kommt ein Einvernehmen
nicht zustande, so entscheidet die von der Landesregierung bestimmte
Behörde.
(4) 1Soll
ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
in mehreren Ländern betrieben werden, so ist Absatz 3 Satz
1 und 3 entsprechend anzuwenden. 2Bestehen
zwischen den beteiligten Ländern Zweifel über die Zuständigkeit
und kommt eine Einigung der obersten Landesverkehrsbehörden
darüber nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer beteiligten
obersten Landesverkehrsbehörde das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. 3Das
gleiche gilt, wenn über die Entscheidung eines Genehmigungsantrags
zwischen den Genehmigungsbehörden der beteiligten Länder
ein Einvernehmen nicht hergestellt und auch ein Einvernehmen zwischen
den obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht erzielt
werden kann.
§ 12 Antragstellung(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung
soll enthalten
(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen,
die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers
und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.
(3) 1Die
Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen,
insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses,
verlangen. 2Sie hat bei
einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr
mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über
den Antragsteller zu ersuchen.
(4) 1Das
Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann
eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung
für den Betrieb vorliegt. 2Die
Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.
§ 13 Voraussetzung
der Genehmigung
(1) 1Die
Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen,
wenn
(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr
kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr
mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2
und 3 nicht in Einklang steht.
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer
jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden
Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen
Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs.
3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des
Absatzes 2 Nr. 2.
(4) 1Beim
Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen
Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß
durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche
Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. 2Hierbei
sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere
zu berücksichtigen
(5) 1Bei
der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind
Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen.
2Innerhalb der Gruppen sollen
die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs
der Anträge berücksichtigt werden. 3Ein
Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung
nachrangig behandelt, wenn er
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen
Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als
gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen
des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und
5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
§ 13a Voraussetzung der Genehmigung bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen(1) 1Die
Genehmigung ist zu erteilen, soweit diese für die Umsetzung
einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung
im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich
ist und dabei diejenige Lösung gewählt worden ist, die
die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt.
2§ 13 Abs. 1 und 2
Nr. 1 sowie § 14 sind anzuwenden. 3Als
geringste Kosten für die Allgemeinheit im Sinne dieser Vorschrift
gelten die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
nach den Vorschriften einer vom Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung nach § 57 Abs. 1 Nr. 7 erlassenen
Verordnung ermittelten Kosten der zu beurteilenden Verkehrsleistung.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
für die Umsetzung der Verkehrsleistung im Sinne des Absatzes
1 nicht diejenige Lösung gewählt worden ist, die die
geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt,
oder bei der Auferlegung oder Vereinbarung der Grundsatz der Gleichbehandlung
verletzt worden ist.
§ 14 Anhörverfahren(1) Vor der Entscheidung über den Antrag
auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von
Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen
im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde
(2) 1Vor
der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen
im Gelegenheitsverkehr hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde,
in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens liegt, die nach
Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde,
die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände
gutachtlich zu hören. 2Sie
kann auch weitere Stellen hören.
(3) 1Die
Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörverfahrens
absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag
nicht entsprechen will oder in den Fällen des § 2 Abs.
2 die Durchführung des Anhörverfahrens nicht zur Sachverhaltsaufklärung
erforderlich ist. 2Wird
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Kraftfahrzeugaustausch
beantragt, ist davon abzusehen.
(4) 1Die
in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen können
sich zu dem Antrag schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde
äußern. 2Stellungnahmen
sind zu berücksichtigen, wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem
die Behörde die Vorgenannten über den Antrag in Kenntnis
gesetzt hat, bei der Behörde eingehen.
(5) Bei Anträgen auf Erteilung einer
Genehmigung für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre
oder für Transitverkehre sind die Absätze 1 bis 4 nicht
anzuwenden.
§ 15 Erteilung und Versagung der Genehmigung(1) 1Die
Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist
den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben,
auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und
Stellen zuzustellen. 2Über
den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde
zu entscheiden. 3Kann die
Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden,
ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden
Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig
ist, um die Prüfung abschließen zu können. 4Die
Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens
3 Monate betragen. 5Die
Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist
versagt wird.
(2) 1Ist
die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird
dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. 2Einer
juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt
werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.
(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen
und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen
im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen halten.
(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig
oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(5) 1Die
Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft
von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten. 2Die
Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 661 der Reichsversicherungsordnung
bleibt unberührt.
§ 16 Geltungsdauer der Genehmigung(1) 1Die
Geltungsdauer der Genehmigung für Straßenbahn- und Obusverkehr
ist so zu bemessen, daß sie mindestens der gewöhnlichen
Nutzungsdauer der Betriebsanlagen entspricht. 2Bei
Wiedererteilung der Genehmigung ist die Geltungsdauer so zu bemessen,
daß sie mit Vereinbarungen und Entscheidungen über die
Benutzung öffentlicher Straßen nach § 31 Abs. 2
und 5 in Einklang steht; sie beträgt höchstens 25 Jahre.
(2) 1Die
Geltungsdauer der Genehmigung für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen
zu bemessen. 2Sie beträgt
höchstens acht Jahre. 3Im
öffentlichen Personennahverkehr ist § 8 Abs. 3 zu beachten.
(3) Die Geltungsdauer der Genehmigung für
Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen beträgt höchstens
fünf Jahre.
§ 17 Genehmigungsurkunde(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:
(2) 1Im
Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr
mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde
der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. 2Das
gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr
im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.
(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur
durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung
oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch
eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a
der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992
zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden
Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11.
Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden
ist, und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die
Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält,
nachgewiesen werden.
(4) 1Im
Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde
oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte
Kopie der Gemeinschaftslizenz während der Fahrt mitzuführen
und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung
auszuhändigen. 2Im
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde
eine entsprechende Auflage enthält.
(5) 1Ist
eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden,
ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. 2Ist
dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für
kraftlos zu erklären.
§ 18(weggefallen)
§ 19 Tod des Unternehmers(1) Nach dem Tode des Unternehmers kann der
Erbe den Betrieb vorläufig weiterführen oder diese Befugnis
auf einen Dritten übertragen; das gleiche gilt für den
Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter
während einer Testamentsvollstreckung, Nachlaßpflegschaft
oder Nachlaßverwaltung.
(2) 1Die
Befugnis erlischt, wenn nicht der Erbe oder der Dritte binnen
drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft
vorgesehenen Frist oder die in Absatz 1 zweiter Halbsatz genannten
Personen binnen drei Monaten nach der Annahme ihres Amtes oder
ihrer Bestellung die Genehmigung beantragt haben; ein in der Person
des Erben wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch gegen den
Nachlaßverwalter. 2Bei
der Prüfung des Genehmigungsantrages ist § 13 Abs. 2
und 4 nicht anzuwenden. 3Wird
dem Antrag stattgegeben, so ist als Zeitpunkt des Ablaufs der
Genehmigung der Tag zu bestimmen, an dem die Genehmigung des Rechtsvorgängers
abgelaufen sein würde.
(3) 1Bei
Unternehmern mit Betriebspflicht nach § 21 hat die Genehmigungsbehörde
dafür zu sorgen, daß der Betrieb keine Unterbrechung
erfährt. 2Wird der
Betrieb von den in Absatz 1 genannten Personen nicht vorläufig
weitergeführt, so kann die Genehmigungsbehörde für
die Übergangszeit zur Aufrechterhaltung des Betriebs eine
einstweilige Erlaubnis nach § 20 an einen anderen erteilen.
(4) 1Im
Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers
oder der für die Führung der Geschäfte bestellten
Person darf ein Dritter das Unternehmen bis zu einem Jahr weiterführen.
2In ausreichend begründeten
Sonderfällen kann diese Frist um sechs Monate verlängert
werden.
§ 20 Einstweilige Erlaubnis(1) 1Wenn
eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung
eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen
Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in
deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller
eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen
des § 13 Abs. 1 müssen vorliegen. 2Die
Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern
bekanntzugeben.
(2) 1Die
einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. 2Sie
muß enthalten
(3) 1Die
einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie
nicht vorher widerrufen wird. 2Sie
begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung.
3§ 15 Abs. 3 und 5
gilt entsprechend.
(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 20a(weggefallen)
§ 21 Betriebspflicht(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den
ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer
der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem
Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem
Unternehmer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen.
(3) 1Die
Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer auferlegen, den
von ihm betriebenen Verkehr zu erweitern oder zu ändern,
wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen es erfordern und
es dem Unternehmer unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen
Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals
und der notwendigen technischen Entwicklung zugemutet werden kann.
2Für das Verfahren
gelten die §§ 14, 15 und 17 entsprechend.
(4) 1Die
Genehmigungsbehörde kann den Unternehmer auf seinen Antrag
von der Verpflichtung nach Absatz 1 für den gesamten oder
einen Teil des von ihm betriebenen Verkehrs vorübergehend
oder dauernd entbinden, wenn dem Unternehmer die Erfüllung
der Betriebspflicht nicht mehr möglich ist oder ihm unter
Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden
Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen
technischen Entwicklung nicht mehr zugemutet werden kann. 2Steht
das öffentliche Verkehrsinteresse einer Entbindung entgegen,
so gilt § 8 Abs. 4 entsprechen. 3Bis
zur Entscheidung über den Antrag hat der Unternehmer den
Verkehr aufrechtzuerhalten.
Der Unternehmer ist zur Beförderung
verpflichtet, wenn
Der Unternehmer kann die Haftung für
Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person
nur insoweit ausschließen, als der Schaden 1.000 Euro übersteigt
und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(weggefallen)
(1) 1Die
Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn
nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 vorliegen. 2Die erforderliche
Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr
gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher
Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht
befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird,
die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann die
Genehmigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 13
Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer die ihm
gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder
die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen
wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen
verstoßen hat.
(3) 1Auf
Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den
Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen des § 13
Abs. 1 Nr. 4 vorliegen und die sonst in Absatz 2 bezeichneten
Verpflichtungen erfüllt werden. 2Die
Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden
Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich
aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen
oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §
284 der Abgabenordnung machen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf den
Widerruf der Genehmigung für die Übertragung der Betriebsführung
entsprechend anzuwenden.
Die Genehmigung erlischt
Das Verwaltungszwangsverfahren richtet sich,
soweit dieses Gesetz von Behörden der Länder ausgeführt
wird, nach den landesrechtlichen Vorschriften.
(1) 1Betriebsanlagen
für Straßenbahnen dürfen nur gebaut werden, wenn
der Plan vorher festgestellt ist. 2Bei
der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten
öffentlichen und privaten Belange einschließlich der
Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
(1a) 1An
Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung
erteilt werden, wenn
(2) 1Planfeststellung
und Plangenehmigung entfallen bei Änderungen und Erweiterungen
von unwesentlicher Bedeutung. 2Fälle
unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn
(3) Bebauungspläne nach § 9 des
Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1 und
die Plangenehmigung nach Absatz 1a, sofern darin Betriebsanlagen
für Straßenbahnen ausgewiesen sind. Ist eine Ergänzung
der Betriebsanlagen notwendig, ein Bebauungsplan unvollständig
oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden,
ist insoweit die Planfeststellung durchzuführen. Es gelten
die §§ 40 und 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44
Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches. § 29 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(4) Eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1
Nr. 1 darf nur erteilt werden vorbehaltlich einer nach den Absätzen
1 bis 3 erforderlichen Planfeststellung oder einer Plangenehmigung
oder vorbehaltlich einer nach Absatz 2 Nr. 2 gegebenen Zustimmung.
Das Planfeststellungsverfahren kann gleichzeitig mit dem Genehmigungsverfahren
durchgeführt werden.
(1) 1Sobald
der Plan ausgelegt oder andere Gelegenheit gegeben ist, den Plan
einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen
bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die
geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen
nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). 2Veränderungen,
die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden
sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher
ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. 3Unzulässige
Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen
und Anlagen und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
(2) Dauert die Veränderungssperre über
vier Jahre, können die Eigentümer für die dadurch
entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz
1 steht dem Unternehmer an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht
zu.
(1) 1Planfeststellungsbehörde
ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. 2Diese
stellt den Plan nach § 28 Abs. 1 fest, erteilt die Plangenehmigung
nach § 28 Abs. 1a oder trifft die Entscheidung nach §
28 Abs. 2.
(1a) 1Für
das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
mit folgenden Maßgaben:
(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit
der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen
im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die
im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden
und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde
und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die
Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen
nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht
zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung
der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen
und der Planfeststellung zugrunde zu legen.
(4) 1Einwendungen
gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden,
sind ausgeschlossen. 2Hierauf
ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist
hinzuweisen. 3Nach dem Erörterungstermin
eingehende Stellungnahmen der Behörden müssen bei der
Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies
gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte
öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch
ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein
müssen.
(5) Der Planfeststellungsbeschluß ist
denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist,
mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
über die Bekanntgabe bleiben im übrigen unberührt.
(6) 1Vor
Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß
oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung
von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner
Nachprüfung in einem Vorverfahren. 2Die
Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder
eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von
Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende
Wirkung. 3Der Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen
einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung
nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann
nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses
oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. 4Treten
später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß
oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten
Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. 5Die
Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den
Tatsachen Kenntnis erlangt.
(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist
von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden
Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 und §
128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.
(8) 1Mängel
bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen
und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich
und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind.
2Erhebliche Mängel
bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung
oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können;
die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(1) 1Ist
der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich
der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den
Bau oder die Änderung einer Betriebsanlage für Straßenbahnen
benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt
aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so
hat die Enteignungsbehörde den Unternehmer auf Antrag nach
Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in
den Besitz einzuweisen. 2Der
Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen
vollziehbar sein. 3Weiterer
Voraussetzungen bedarf es nicht.
(2) 1Die
Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach
Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich
zu verhandeln. 2Hierzu sind
der Unternehmer und die Betroffenen zu laden. 3Dabei
ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen.
4Die Ladungsfrist beträgt
drei Wochen. 5Mit der Ladung
sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen
den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde
einzureichen. 6Sie sind
außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen
über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren
zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) 1Soweit
der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde
diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer
Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen
ermitteln zu lassen. 2Den
Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses
zu übersenden.
(4) 1Der
Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Unternehmer
und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen
Verhandlung zuzustellen. 2Die
Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten
Zeitpunkt wirksam. 3Dieser
Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung
der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den
unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. 4Durch
die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und
der Unternehmer Besitzer. 5Der
Unternehmer darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung
bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen
Maßnahmen treffen.
(5) 1Der
Unternehmer hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung
entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten,
soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung
für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder
eines anderen Rechts ausgeglichen werden. 2Art
und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde
in einem Beschluß festzusetzen.
(6) 1Wird
der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so
ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige
Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. 2Der
Unternehmer hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen
besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.
(7) 1Ein
Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine
aufschiebende Wirkung. 2Der
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80
Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb
eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses
gestellt und begründet werden.
1Die
Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines
nach den §§ 28, 29 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens
notwendig ist. 2Der festgestellte
Plan oder die Plangenehmigung ist ist dem Enteignungsverfahren
zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
3Im übrigen gelten
die Enteignungsgesetze der Länder.
(1) Der Unternehmer hat die Zustimmung des
Trägers der der Straßenbaulast beizubringen, wenn
(2) 1Vereinbarungen
über die Höhe eines Entgelts für die Benutzung
einer öffentlichen Straße bedürfen der Zustimmung
der Genehmigungsbehörde. 2Bestehende
Verträge zwischen dem Unternehmer und dem Träger der
Straßenbaulast bleiben unberührt.
(3) 1Wird
eine öffentliche Straße, die von einer Straßenbahn
benutzt wird, erweitert oder verlegt, kann der Träger der
Straßenbaulast von dem Unternehmer einen Beitrag zu den Kosten
der Erweiterung oder Verlegung der Straßen verlangen. 2Dabei
ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Erweiterung
oder Verlegung der Straße durch die Straßenbahn, den
sonstigen Straßenverkehr oder andere Gründe veranlaßt
ist. 3Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(4) Auf Verlangen des Trägers der Straßenbaulast
hat der Unternehmer bei Ablauf der Genehmigung die Betriebsanlagen
der Straßenbahn zu beseitigen und die Straße wiederherzustellen.
(5) Kommt in den Fällen der Absätze
1 und 3 eine Einigung nicht zustande, entscheiden die von der
Landesregierung bestimmten Behörden.
(6) Auf Vereinbarungen des Unternehmers mit
dem Träger der Straßenbaulast über die Benutzung
öffentlicher Straßen ist im Planfeststellungsbeschluß
oder in der Plangenehmigung hinzuweisen.
(1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte
haben
(2) Die Zustimmung der Genehmigungsbehörde
zu den Vorarbeiten begründet keinen Anspruch auf Erteilung
der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1.
(3) Über eine Verpflichtung zur Duldung
der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten technischen Einrichtungen ist
beim Bau neuer Betriebsanlagen für Straßenbahnen im
Planfeststellungsverfahren zu entscheiden. Im übrigen entscheidet
die Genehmigungsbehörde.
(4) Für Schäden, die durch Vorarbeiten,
das Anbringen, Errichten oder Entfernen technischer Einrichtungen
verursacht worden sind, hat der Unternehmer Entschädigung
zu leisten. § 31 Abs. 5 gilt entsprechend. Für die Geltendmachung
von Entschädigungsansprüchen ist der ordentliche Rechtsweg
gegeben.
(weggefallen)
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die
ihm genehmigten Betriebsanlagen für Straßenbahnen zu
bauen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen
Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend zu unterhalten.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem
Unternehmer eine Frist setzen, innerhalb derer die Betriebsanlagen
zu bauen sind.
Die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs
der Straßenbahnen erteilt die Genehmigungsbehörde im
Einvernehmen mit der für die technische Aufsicht zuständigen
Behörde.
(weggefallen)
(1) 1Beförderungsentgelte
und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.
2Mit der Zustimmung sind
die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich.
(2) 1Die
Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere
daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung
und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen
Entwicklung angemessen sind. 2Wird
den Beförderungsentgelten aus Gründen des öffentlichen
Verkehrsinteresses oder des Gemeinwohls nicht wie beantragt zugestimmt,
gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.
(3) 1Die
nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen
nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig
anzuwenden. 2Ermäßigungen,
die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen,
sind verboten und nichtig.
(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten
kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers
widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte
maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben;
in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung
des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.
(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte
tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung
in Kraft.
(6) 1Die
Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der
Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie
von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs.
1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere
Beförderungsbedingungen). 2Das
gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen.
3Die Genehmigungsbehörde
kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen,
wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände
sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere
Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte
ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen
Rechnung getragen werden kann.
(7) Die Beförderungsentgelte und die
Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor
ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung
ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen
auszuhängen.
(1) Der Fahrplan muß die Führung
der Linie, ihren Ausgangs- und Endpunkt sowie die Haltestellen
und Fahrzeiten enthalten.
(2) 1Fahrpläne
und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.
2Ausgenommen sind Fahrplanänderungen,
die wegen vorübergehender Störungen des Betriebs oder
aus besonderen Anlässen vorgenommen werden und für einen
Zeitraum von nicht länger als einen Monat gelten, sowie andere
geringfügige Fahrplanänderungen. 3Werden
durch Fahrplanänderungen die Interessen anderer Verkehrsunternehmen
berührt, so sind diese vor der Zustimmung zu hören.
4Die in Satz 2 genannten
Fahrplanänderungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
5Die Genehmigungsbehörde
kann den angezeigten Fahrplanänderungen innerhalb einer Frist
von zwei Wochen widersprechen, wenn die Voraussetzungen des Satzes
2 nicht vorliegen; die Fahrplanänderungen dürfen dann
nicht in Kraft treten.
(3) 1Die
Genehmigungsbehörde kann Änderungen des Fahrplans verlangen,
wenn die maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert
haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs
in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine
Änderung des Fahrplans Rechnung getragen werden kann. 2§
8 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) 1Fahrpläne
und Fahrplanänderungen sind vom Unternehmer ortsüblich
bekanntzumachen. 2Ferner
sind die gültigen Fahrpläne in den zum Aufenthalt der
Fahrgäste bestimmten Räumen anzubringen. 3An
den Haltestellen sind mindestens die Abfahrtszeiten anzuzeigen.
(1) Die Vorschriften der §§ 28
bis 30 und der §§ 32, 36 und 37 sind auf die Errichtung
von Bau- und Betriebsanlagen für den Obusverkehr entsprechend
anzuwenden.
(2) Zur Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen
auf öffentlichen Straßen bedarf der Unternehmer der
Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast; § 31
Abs. 1, 2, 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Im übrigen sind auf den Obusverkehr
die Vorschriften der §§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden.
1Linienverkehr
ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete
regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste
an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. 2Er
setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts-
und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet
sind.
1Als
Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der
Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluß anderer
Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von
(weggefallen)
(1) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
ist § 32, soweit diese Vorschrift sich auf das Anbringen
oder Errichten von Haltestellenzeichen bezieht, entsprechend anzuwenden;
über die Verpflichtung zur Duldung entscheidet die Genehmigungsbehörde
ohne Planfeststellungsverfahren.
(2) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
sind die §§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die
Genehmigungsbehörde kann bei den Verkehrsformen nach §
43 auf die Einhaltung der Vorschriften über die Betriebspflicht
(§ 21), die Beförderungspflicht (§ 22), die Beförderungsentgelte
und -bedingungen (§ 39) sowie über die Fahrpläne
(§ 40) ganz oder teilweise verzichten. 2Bei
den Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43) ist § 13
Abs. 2 Nr. 2 so anzuwenden, daß insbesondere den Belangen
von Berufstätigen und Arbeitgebern sowie von Schülern
und Lehranstalten Rechnung getragen wird.
(1) Im Verkehr mit Straßenbahnen und
Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§
42 und 43 Nr. 2 ist dem Unternehmer für die Beförderung
von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf
Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren,
wenn und soweit
(2) 1Als
Ausgleich werden gewährt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Ertrag, der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen
für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen
des Ausbildungsverkehrs erzielt worden ist, und dem Produkt aus
den in diesem Verkehr geleisteten Personen-Kilometern und den
durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. 2Als
durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne dieser Vorschrift
gelten die Kostensätze je Personen-Kilometer, die von den
Landesregierungen oder den von ihnen durch Rechtsverordnung ermächtigten
Behörden durch Rechtsverordnung nach Durchschnittswerten
einzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften
und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden; dabei
können entsprechend betrieblichen und verkehrlichen Besonderheiten
unterschiedliche Kostensätze für den schienengebundenen
und den nichtschienengebundenen Verkehr sowie für verschiedene
Verkehrsregionen festgelegt werden. 3Der
sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird
für das Jahr 2004 um 4 vom Hundert, für das Jahr 2005
um 8 vom Hundert und vom Jahr 2006 an jeweils um 12 vom Hundert
verringert.
(3) 1Den
Ausgleich nach den Absätzen 1 und 2 gewährt das Land,
in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird. 2Erstreckt
sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so
wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der
in dem jeweiligen Land erbracht wird.
(4) 1Über
den Ausgleich entscheidet die Genehmigungsbehörde oder die
von der Landesregierung bestimmte Behörde. 2Die
Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden, die dazu bestimmt
sind, die wirtschaftlichen Ergebnisse der in den in Absatz 1 genannten
Verkehrsformen erbrachten Leistungen zu verbessern. 3Kommt
der Unternehmer solchen Auflagen nicht oder nicht in vollem Umfange
nach, so ist ein Ausgleich nur insoweit zu gewähren, wie
er sich im Falle der Befolgung der Auflagen errechnet hätte.
(5)
(1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung
von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach
den §§ 42 und 43 ist.
(2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind
nur zulässig
(3) In Orten mit mehr als 50.000 Einwohnern
oder in den von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmten
Orten unter 50.000 Einwohnern darf eine Genehmigung für den
Taxenverkehr und den Mietwagenverkehr nicht für denselben
Personenkraftwagen erteilt werden.
(1) 1Verkehr
mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen,
die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält
und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel
ausführt. 2Der Unternehmer
kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt
oder am Betriebssitz entgegennehmen.
(2) 1Taxen
dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der
der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. 2Fahrten
auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden
aus durchgeführt werden. 3Die
Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden
das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb
der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren
Bezirk festsetzen.
(3) 1Die
Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den
Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen
sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. 2Sie
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.
3In der Rechtsverordnung
können insbesondere Regelungen getroffen werden über
(4) Die Beförderungspflicht besteht
nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach §
51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte
(Pflichtfahrbereich).
(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer
ist verboten.
(1) 1Ausflugsfahrten
sind Fahrten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen
nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem
für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck
anbietet und ausführt. 2Die
Fahrt muß wieder an den Ausgangsort zurückführen.
3Die Fahrgäste müssen
im Besitz eines für die gesamte Fahrt gültigen Fahrscheins
sein, der die Beförderungsstrecke und das Beförderungsentgelt
ausweist. 4Bei Ausflugsfahrten,
die als Pauschalfahrten ausgeführt werden, genügt im
Fahrschein die Angabe des Gesamtentgelts an Stelle des Beförderungsentgelts.
(2) 1Ferienziel-Reisen
sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit
Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten,
von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung
und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt.
2Es dürfen nur Rückfahrscheine
und diese nur auf den Namen des Reisenden ausgegeben werden. 3Die
Fahrgäste sind zu einem für alle Teilnehmer gleichen
Reiseziel zu bringen und an den Ausgangspunkt der Reise zurückzubefördern.
4Auf der Rückfahrt
dürfen nur Reisende befördert werden, die der Unternehmer
zum Reiseziel gebracht hat.
(3) 1Es
ist unzulässig, unterwegs Fahrgäste aufzunehmen. 2Dies
gilt nicht für benachbarte Orte oder in ländlichen Räumen
für bis zu 30 km voneinander entfernte Orte. 3Im
übrigen kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen gestatten,
wenn dadurch die öffentlichen Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt
werden.
(4) Die Vorschriften der §§ 21
und 22 sind nicht anzuwenden.
(1) 1Verkehr
mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen,
die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit
denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel
und Ablauf der Mieter bestimmt. 2Die
Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis
und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.
(2) 1Die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn
Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. 2Mietomnibusse
dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen
oder Plätzen angeboten werden.
(3) Die Vorschriften der §§ 21
und 22 sind nicht anzuwenden.
(4) 1Verkehr
mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen,
die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit
denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel
und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen
nach § 47 sind. 2Mit
Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt
werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers
eingegangen sind. 3Nach
Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen
unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei
denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung
oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrages
erhalten. 4Der Eingang des
Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung
hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und
die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. 5Annahme,
Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen,
das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr
dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein,
zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. 6Den
Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen
nicht verwendet werden. 7Die
§§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
Fußnote§ 49 Abs. 4 Satz 3: Nach Maßgabe
der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 14.11.1989;
1990 I 108 - 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84 -
§ 49 Abs. 4 Satz 4: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 14.11.1989; 1990 I 108 - 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84 - § 49 Abs. 4 Satz 5: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 8.11.1983; 1984 I 105 - 1 BvL 8/81 - (weggefallen)
(1) 1Die
Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte
und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. 2Die
Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über
(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich
sind nur zulässig, wenn
(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte
und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs.
2 entsprechend anzuwenden.
(4) Die ermächtigten Stellen können
für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich
einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden
Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche
Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.
(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte
und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.
(1) 1Für
die Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden
Verkehr mit Kraftfahrzeugen durch Unternehmer, die ihren Betriebssitz
im Inland oder Ausland haben, gelten, soweit nichts anderes bestimmt
ist, die Vorschriften dieses Gesetzes und die hierzu erlassenen
Rechtsverordnungen. 2§
13 Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht für Unternehmen, die ihren Betriebssitz
im Ausland haben.
(2) 1Die
nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung eines grenzüberschreitenden
Linienverkehrs erteilt für die deutsche Teilstrecke die von
der Landesregierung bestimmte Behörde im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
2§ 11 Abs. 2 bis 4
ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Einer
Genehmigung für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr
von Unternehmern, die ihren Betriebssitz im Ausland haben, bedarf
es nicht, soweit entsprechende Übereinkommen mit dem Ausland
bestehen. 2Besteht ein solches
Übereinkommen nicht oder soll abweichend von den Bedingungen
des Übereinkommens grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr
ausgeführt werden, so kann das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder eine von ihm beauftragte
Behörde entsprechenden Anträgen stattgeben. 3Die
Genehmigung für grenzüberschreitende Ferienziel-Reisen
erteilt für die deutsche Teilstrecke die von der Landesregierung
bestimmte Behörde, in deren Gebiet die Ferienziel-Reise endet.
4Abweichend von § 9
Abs. 1 Nr. 4 wird die Genehmigung für den grenzüberschreitenden
Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen auch für die Form
des Gelegenheitsverkehrs erteilt.
(4) 1Die
Grenzpolizei und die Zollstellen an den Grenzen sind berechtigt,
Kraftfahrzeuge zurückzuweisen, wenn nicht die erforderliche
Genehmigung vorgelegt wird, deren Mitführung vorgeschrieben
ist. 2Das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann Unternehmen mit
Betriebssitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen Vorschriften
dieses Gesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen
sowie gegen Vorschriften der Verordnungen der Europäischen
Gemeinschaften und internationalen Übereinkommen über
den grenzüberschreitenden Verkehr dauernd oder vorübergehend
vom Verkehr in oder durch die Bundesrepublik Deutschland ausschließen.
(1) 1Für
die Beförderung von Personen im Transit-(Durchgangs-)Verkehr
mit Kraftfahrzeugen, der das Gebiet des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes unter Ausschluß innerdeutschen Zwischenverkehrs
berührt, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die
Vorschriften dieses Gesetzes und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen.
2§ 13 Abs. 1 Nr. 4
ist nicht anzuwenden.
(2) 1Die
Genehmigung eines Transitlinienverkehrs erteilt die von der Landesregierung
bestimmte Behörde, in deren Gebiet der erste Grenzübergang
bei der Einfahrt stattfindet, im Benehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. 2§
11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1§
52 Abs. 3 ist auf den Gelegenheitsverkehr vom Ausland durch das
Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden,
jedoch ist bei Ferienziel-Reisen die von der Landesregierung bestimmte
Behörde zuständig, in deren Gebiet der erste Grenzübergang
bei der Einfahrt stattfindet. 2§
52 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) 1Der
Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften
dieses Gesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen
und der Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen
(Bedingungen, Auflagen) der Aufsicht der Genehmigungsbehörde.
2Die von der Landesregierung
bestimmte Behörde kann die Genehmigungsbehörde ermächtigen,
die Aufsicht über den Linien- und Gelegenheitsverkehr mit
Kraftfahrzeugen auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
3Die technische Aufsicht
über Straßenbahnen und Obusunternehmen wird von der
von der Landesregierung bestimmten Behörde ausgeübt.
4Die technische Aufsicht
kann von der Landesregierung anderen Stellen durch Rechtsverordnung
übertragen werden. 5Ausgenommen
hiervon sind die Aufgaben nach § 9 Abs. 1 der Straßenbahn-Bau-
und -Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) sowie
nach § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung
vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1554). 6Soweit
die technische Aufsicht auf eine andere Stelle übertragen
wird, darf diese nicht sich selbst nach § 5 Abs. 2 der Straßenbahn-Bau-
und -Betriebsordnung beauftragen.
(2) 1Die
Aufsichtsbehörde kann sich über alle ihrer Zuständigkeit
unterliegenden Einrichtungen und Maßnahmen des Unternehmers
unterrichten. 2Der Unternehmer
hat der Aufsichtsbehörde alle wesentlichen Veränderungen
ohne Aufforderung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Unternehmen,
die einen Omnibusbahnhof betreiben, anhalten, die Benutzung durch
den Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen und den
Betrieb so zu regeln, daß der Verkehr ordnungsgemäß
abgewickelt und den Pflichten nach § 39 Abs. 7 und §
40 Abs. 4 genügt werden kann.
(1) 1Die
Genehmigungsbehörde kann zur Durchführung der Aufsicht
und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die
erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbesondere
(2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten
entsprechend auch für die nach § 45a Abs. 2 zur Festlegung
der Kostensätze befugte Behörde.
1Eines
Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten
wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassen hat. 2§
29 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt.
1Für
die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz
beruhenden Rechtsvorschriften sowie nach Verordnungen oder Rechtsvorschriften
in Umsetzung von Richtlinien des Rates oder der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften werden von demjenigen, der die
Amtshandlung veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen
wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2Kostengläubiger
ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung
vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen
Behörde die Auslagen entstanden sind.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes,
internationaler Abkommen sowie der Verordnungen des Rates oder
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen
Vorschriften
(2) 1Rechtsverordnungen
nach Absatz 1 Nr. 1 können auch Vorschriften zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
enthalten; dabei können Immissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung
der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach
Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. 2Vorschriften
nach Satz 1 werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen. 3Die
Ermächtigung nach Satz 1 gilt nicht, soweit § 43 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwendung findet.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr.
1 können auch festlegen, wie der Nachweis für die Erfüllung
dieser Vorschriften zu erbringen ist, insbesondere welche Prüfungen,
Abnahmen, Erlaubnisse, Zustimmungen oder Bescheinigungen erforderlich
sind.
(4) Soweit es die öffentliche Sicherheit
erfordert, können einzelne Vorschriften der nach Absatz 1
Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung auf Beförderungen ausgedehnt
werden, die nach § 2 von der Genehmigungspflicht befreit
sind oder für die durch die nach Absatz 1 Nr. 8 erlassene
Rechtsverordnung Befreiung erteilt wird.
(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
Nr. 7 kann vorgesehen werden, daß die zuständige Landesbehörde
die in der Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung genannten Unternehmen vom Anwendungsbereich
dieser Verordnung durch Rechtsverordnung ausnehmen kann.
Die zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
mit Zustimmung des Bundesrates.
(weggefallen)
(weggefallen)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 Buchstabe a mit einer Geldbuße
bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) 1Verwaltungsbehörde
im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Genehmigungsbehörde oder die von der Landesregierung
bestimmte Behörde. 2Die
Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige
oberste Landesbehörde übertragen. 3In
den Fällen des § 52 Abs. 3 Satz 2 ist Verwaltungsbehörde
im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
das Bundesamt für Güterverkehr.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 kann
die Ordnungswidrigkeit auf der Grundlage und nach Maßgabe
internationaler Übereinkünfte auch dann geahndet werden,
wenn sie im Bereich gemeinsamer Grenzabfertigungsanlagen außerhalb
des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen
wird.
Genehmigungen für Gelegenheitsverkehre,
die vor dem 1. September 2007 erteilt worden sind, bleiben bis
zum Ablauf der in der Genehmigungsurkunde enthaltenen Geltungsdauer
wirksam.
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(1) Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften
(2) Die Vorschriften des Gesetzes über
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen
des öffentlichen Verkehrs vom 7. März 1934 (RGBl. II
S. 91) in der Fassung des § 9 Abs. 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225) sind auf Straßenbahnen
und auf Obusunternehmen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
daß zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des vorgenannten
Gesetzes die von der Landesregierung bestimmte Genehmigungsbehörde
ist, und daß, wenn eine Straßenbahn oder ein Obusunternehmen
das Gebiet mehrerer Länder berührt, die von der Landesregierung
bestimmte Genehmigungsbehörde ihre Entscheidung im Einvernehmen
mit der von der Landesregierung des mitbeteiligten Landes bestimmten
Genehmigungsbehörde trifft.
§ 64a Ersetzung bundesrechtlicher Vorschriften durch LandesrechtDie Länder können mit Wirkung ab
dem 1. Januar 2007 § 45a und § 57 Abs. 1 Nr. 9 sowie
die Vorschriften, zu deren Erlass § 57 Abs. 1 Nr. 9 ermächtigt,
durch Landesrecht ersetzen.
(Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften)
1Dieses
Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten
Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) auch
im Land Berlin. 2Rechtsverordnungen,
die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
Anhang EV Auszug
aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III
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