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Vollzitat:
"Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569)"
Stand: Zuletzt geändert durch
Art. 2 V v. 8.11.2007 I 2569
Fußnote
Textnachweis Geltung ab: 1. 5.1982
1. |
Abschnitt |
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Allgemeine
Vorschriften |
§
1 |
Geltungsbereich |
§
2 |
Grundregel |
2. |
Abschnitt |
|
Vorschriften
über den Betrieb |
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1. |
Titel |
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|
Betriebsleitung |
§
3 |
Pflichten des
Unternehmers |
§
4 |
Betriebsleiter |
§
5 |
Auswärtige
Unternehmer |
§
6 |
Meldepflicht |
|
2. |
Titel |
|
|
Fahrdienst |
§
7 |
Grundregel |
§
8 |
Verhalten im
Fahrdienst |
§
9 |
Verhalten bei
Krankheit |
§
10 |
Mitführen
von Vorschriften und Fahrplänen |
§
11 |
Fundsachen |
|
3. |
Titel |
|
|
Fahrgäste,
Beförderungspflicht |
§
12 |
(weggefallen) |
|
§
13 |
Beförderung
von Personen |
|
§
14 |
Verhalten der
Fahrgäste |
|
§
15 |
Beförderung
von Sachen |
|
3. |
Abschnitt |
|
|
Ausrüstung
und Beschaffenheit der Fahrzeuge |
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1. |
Titel |
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|
Bestimmungen
für alle Fahrzeuge |
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§
16 |
Anzuwendende
Vorschriften |
|
§
17 |
Zulässige
Fahrzeuge |
|
§
18 |
Ausrüstung |
|
§
19 |
Beschaffenheit
und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen |
|
|
2. |
Titel |
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|
Obusse
und Kraftomnibusse |
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§
20 |
Beschriftung |
|
§
21 |
Verständigung
mit dem Fahrzeugführer |
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§
22 |
Stehplätze |
|
§
23 |
Sitze im Gang |
|
§
24 |
(weggefallen) |
|
|
3. |
Titel |
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|
Taxen
und Mietwagen |
|
§
25 |
Türen, Alarmanlage
und Trennwand |
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§
26 |
Kenntlichmachung |
|
§
27 |
Ordnungsnummer,
Unternehmeranschrift |
|
§
28 |
Fahrpreisanzeiger |
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§
29 |
Gepäck |
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§
30 |
Wegstreckenzähler |
|
§
31 |
Fahrzeuge mit
einer Genehmigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr |
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4. |
Abschnitt |
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|
Sondervorschriften |
|
|
1. |
Titel |
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|
Obusverkehr
und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen |
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§
32 |
Haltestellen |
|
§
33 |
Kennzeichnung
und Beschilderung |
|
§
34 |
Sitzplätze
für behinderte und andere sitzplatzbedürftige
Personen |
|
§
35 |
Übersicht
über Linienverlauf und Haltestellen |
|
§
36 |
Ausnahmen für
Sonderformen des Linienverkehrs |
|
|
2. |
Titel |
|
|
Taxenverkehr |
|
§
37 |
Beförderungsentgelte |
|
§
38 |
Fahrweg |
|
§
39 |
Benutzung des
Taxischildes |
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|
3. |
Titel |
|
|
Mietwagenverkehr |
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§
40 |
Beförderungsentgelte |
|
5. |
Abschnitt |
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|
Sondervorschriften |
|
|
über
die Untersuchungen der Fahrzeuge |
|
§
41 |
Hauptuntersuchungen |
|
§
42 |
Außerordentliche
Hauptuntersuchungen |
|
6. |
Abschnitt |
|
|
Schluß-
und Übergangsvorschriften |
|
§
43 |
Ausnahmen |
|
§
44 |
Bundesbahn und
Bundespost |
|
§
45 |
Ordnungswidrigkeiten |
|
§
46 |
Berlin-Klausel |
|
§
47 |
Inkrafttreten,
Aufhebung von Rechtsvorschriften |
|
Anlage
1 |
Abmessungen,
Aufschrift und Beleuchtung des Taxischildes |
|
Anlage
2 |
(weggefallen) |
|
Anlage
3 |
Abmessungen und
Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes |
|
Anlage
4 |
Abmessungen und
Beschriftung des Schulbus-Schildes |
|
Anlage
5 |
Sinnbild zur
Kenntlichmachung von Sitzplätzen für behinderte
und andere sitzplatzbedürftige Personen |
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Auf Grund des § 57 Abs. 1 und 3 sowie
des § 58 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes
(PBefG) vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung
und über die Einrichtung eines Gewerbezentralregisters vom
13. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1281), wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
(1) Die Verordnung gilt für Unternehmen,
die Fahrgäste mit Kraftfahrzeugen oder Obussen befördern,
soweit sie den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes
unterliegen.
(2) 1Die
§§ 2, 3, 6 bis 9, §§ 14 bis 19, 20 Abs. 1
Nr. 1, §§ 21, 22, 33 Abs. 4 und 5, §§ 41,
42, § 45 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 Buchstaben b bis f, o, r und
s, Abs. 2 Nr. 1, 4, 5 Buchstaben a und c, Nr. 6, § 47 Abs.
1 Nr. 1 bis 3 gelten entsprechend bei Beförderungen nach
§ 1 Nr. 4 Buchstaben d, g und i der Freistellungs-Verordnung
vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch Artikel
1 der Zweiten Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher
Vorschriften vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert
worden ist, sofern dabei Kraftfahrzeuge verwendet werden, die
nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als
sechs Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet
und bestimmt sind. 2Als
Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Vorschriften gilt diejenige
Behörde, die im Falle einer Nichtfreistellung von den Vorschriften
des Personenbeförderungsgesetzes zuständig wäre.
Der Betrieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung
und Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen den besonderen Anforderungen
genügen, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße
Beförderung ergeben.
(1) 1Der
Unternehmer ist dafür verantwortlich, daß die Vorschriften
dieser Verordnung eingehalten und die hierzu behördlich erlassenen
Anordnungen befolgt werden. 2Er
hat dafür zu sorgen, daß das Unternehmen ordnungsgemäß
geführt wird und daß sich die Fahrzeuge und Betriebsanlagen
in vorschriftsmäßigem Zustand befinden. 3Er
darf den Betrieb des Unternehmens nicht anordnen oder zulassen,
wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß Mitglieder
des Fahr- oder Betriebspersonals nicht befähigt und geeignet
sind, eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung
zu gewährleisten.
(2) 1Soweit
es die Größe des Unternehmens oder andere betriebliche
Umstände erfordern, erläßt der Unternehmer eine
allgemeine Dienstanweisung. 2Die
Genehmigungsbehörde kann den Erlaß einer allgemeinen
Dienstanweisung verlangen. 3Eine
Dienstanweisung muß erlassen werden, wenn ein Betriebsleiter
bestellt wird. 4Die Dienstanweisung
ist in geeigneter Weise bekanntzumachen.
(3) Die Dienstanweisung enthält Bestimmungen
über den Aufgabenbereich, die Verantwortlichkeit und das
Verhalten des Fahr- und Betriebspersonals während des Dienstes,
insbesondere
- 1.
-
die für den Fahrdienst maßgebenden Vorschriften
dieser Verordnung sowie die sonst für die sichere Durchführung
des Betriebs geltenden Vorschriften,
- 2.
-
Anweisungen über Maßnahmen, die bei Betriebsunfällen
und -störungen getroffen werden müssen,
- 3.
-
Bestimmungen, soweit sie durch die örtlichen Verhältnisse
oder durch die Eigenart der Betriebsanlagen, der Fahrzeuge
oder des Betriebs bedingt sind.
(1) 1Der
Unternehmer kann zur Wahrnehmung der ihm nach § 3 obliegenden
Aufgaben unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einen Betriebsleiter
bestellen. 2Hat das Unternehmen
mehrere Betriebszweige oder Betriebsstellen, so kann für
jeden Betriebszweig oder für jede Betriebsstelle ein verantwortlicher
Betriebsleiter bestellt werden. 3Die
Genehmigungsbehörde kann die Bestellung eines Betriebsleiters
anordnen, wenn die Größe des Betriebs oder andere betriebliche
Umstände dies erfordern; die Bestellung soll insbesondere
bei Unternehmen angeordnet werden, in denen regelmäßig
mehr als zehn Fahrzeuge verwendet werden. 4Die
Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer zur Erfüllung
der Anordnung eine angemessene Frist setzen. 5Der
Unternehmer hat die Anordnung zu befolgen.
(2) 1Der
Unternehmer hat sicherzustellen, daß der Betriebsleiter die
ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen
kann. 2Er hat ihn insbesondere
zu beteiligen bei
- 1.
-
der Feststellung des Personalbedarfs,
- 2.
-
der Auswahl, Beurteilung und Verwendung des Fahr- und
Betriebspersonals,
- 3.
-
der Untersuchung von Verfehlungen und den sich daraus
ergebenden Maßnahmen,
- 4.
-
der Planung und dem Bau von Betriebsanlagen sowie der
Beschaffung von Fahrzeugen.
(3) 1Der
Betriebsleiter soll einen Stellvertreter haben. 2Absatz
1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) 1Die
Bestellung des Betriebsleiters und seines Stellvertreters bedarf
der Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde. 2Sie
ist zu erteilen, wenn die Zuverlässigkeit gegeben ist, insbesondere
wenn die für die technische Leitung des Betriebs und die
für die Verwaltung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen
nachgewiesen sind.
(5) 1Die
Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung
die Voraussetzung des Absatzes 4 Satz 2 nicht vorgelegen hat.
2Die Genehmigungsbehörde
kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr
besteht.
(6) Die Bestätigung ist zu widerrufen,
wenn nachträglich die Voraussetzung des Absatzes 4 Satz 2
weggefallen ist.
(1) 1Hat
ein Unternehmer seinen Sitz (Wohnsitz) nicht am Ort des Betriebssitzes,
kann die Genehmigungsbehörde anordnen, daß er zur Wahrnehmung
der ihm nach § 3 obliegenden Aufgaben einen am Ort des Betriebssitzes
ansässigen Vertreter bestellt. 2Die
Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer zur Erfüllung
der Anordnung eine angemessene Frist setzen.
(2) 1Die
Bestellung des Vertreters bedarf der Bestätigung durch die
Genehmigungsbehörde. 2Sie
darf nur ausgesprochen werden, wenn der Vertreter zuverlässig
und fachlich geeignet im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und
3 des Personenbeförderungsgesetzes ist.
(3) 1Die
Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung
eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht vorgelegen
hat. 2§ 4 Abs. 5 Satz
2 gilt entsprechend.
(4) Die Bestätigung ist zu widerrufen,
wenn nachträglich die Voraussetzung der Zuverlässigkeit
weggefallen ist.
Der Unternehmer hat der Genehmigungsbehörde
unverzüglich mitzuteilen
- 1.
-
Betriebsvorkommnisse, die ein öffentliches Aufsehen
erregen,
- 2.
-
Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder
schwer verletzt worden ist,
- 3.
-
Betriebsstörungen im Obusverkehr und im Linienverkehr
mit Kraftfahrzeugen, die voraussichtlich länger als
24 Stunden dauern.
Das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal
hat die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich daraus ergibt,
daß ihm Personen zur Beförderung anvertraut sind.
(1) Das Betriebspersonal, das im Fahrdienst
oder zur Bedienung von Fahrgästen eingesetzt ist, hat sich
rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten.
(2) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr
mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG ist die nächste
Haltestelle rechtzeitig anzukündigen.
(2a) 1Im
Verkehr mit Kraftomnibussen hat der Fahrzeugführer dafür
zu sorgen, daß den Fahrgästen durch Informationseinrichtungen
(§ 21 Abs. 2) angezeigt wird, wann Sicherheitsgurte anzulegen
sind. 2Vor Fahrtantritt
hat der Fahrzeugführer die Fahrgäste auf die Pflicht
zum Anlegen von Sicherheitsgurten hinzuweisen, soweit eine solche
Pflicht besteht.
(3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr
mit Kraftfahrzeugen ist dem im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonal
untersagt,
- 1.
-
während des Dienstes und der Dienstbereitschaft
alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit
beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder die
Fahrt anzutreten, obwohl es unter der Wirkung solcher Getränke
oder Mittel steht,
- 2.
-
(weggefallen)
- 3.
-
beim Lenken des Fahrzeugs Fernsehrundfunkempfänger
zu benutzen,
- 4.
-
während der Beförderung von Fahrgästen
Übertragungsanlagen, Tonrundfunkempfänger oder
Tonwiedergabegeräte zu anderen als betrieblichen oder
Verkehrsfunk-Hinweisen zu benutzen,
- 5.
-
sich beim Lenken des Fahrzeugs zu unterhalten.
(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen
finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1, 3 und 5 entsprechende
Anwendung.
(5) Im Taxen- und Mietwagenverkehr sowie
im sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen finden
die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 entsprechende Anwendung.
(1) Mitglieder des im Fahrdienst oder zur
Bedienung von Fahrgästen eingesetzten Betriebspersonals dürfen
diese Tätigkeit nicht ausüben, solange sie oder Angehörige
ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer in § 34 Abs.
3 Nr. 2, 4, 6, 8, 11 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli
2000 (BGBl. I S. 1045) genannten Krankheit leiden, es sei denn,
sie weisen durch ärztliches Zeugnis nach, daß keine
Gefahr einer Übertragung der Krankheit besteht.
(2) Hat ein Fahrzeugführer eine Krankheit,
die seine Eignung beeinträchtigt, ein Fahrzeug sicher im
Verkehr zu führen, so darf er keine Fahrten ausführen.
(3) Erkrankungen nach den Absätzen 1
und 2 sind dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen.
1.Die
geltenden Vorschriften über die Beförderungsentgelte,
Beförderungsbedingungen und Fahrpläne sind mitzuführen.
2Den Fahrgästen ist
auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
1Nach
Beendigung jeder Fahrt haben Fahrzeugführer oder Schaffner
festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind.
2Fundsachen sind unverzüglich
an die dafür vorgesehene Einrichtung des Betriebs oder an
die von der Genehmigungsbehörde benannte Stelle abzuliefern,
wenn sie nicht sofort zurückgegeben werden können. 3§
978 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
1Der
Unternehmer und das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal
sind nach Maßgabe der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes
verpflichtet, die Beförderung von Personen durchzuführen.
2Soweit nicht ein Ausschluß
von der Beförderungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften
besteht, können sie die Beförderung ablehnen, wenn Tatsachen
vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die zu befördernde
Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs
oder für die Fahrgäste darstellt.
(1) 1Die
Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen
und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung
des Betriebs und die Rücksicht auf andere Personen gebieten.
2Anweisungen des Betriebspersonals
ist zu folgen.
(2) Den Fahrgästen ist insbesondere
untersagt,
- 1.
-
in Obussen und Kraftomnibussen sich mit dem Fahrzeugführer
während der Fahrt zu unterhalten,
- 2.
-
die Türen während der Fahrt eigenmächtig
zu öffnen,
- 3.
-
Sicherungseinrichtungen mißbräuchlich zu betätigen,
- 4.
-
Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen
zu lassen,
- 5.
-
während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
- 6.
-
ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
- 7.
-
ein Fahrzeug zu betreten oder zu verlassen, wenn die
bevorstehende Abfahrt angekündigt ist oder die Türen
geschlossen werden,
- 8.
-
(weggefallen)
- 9.
-
Tonrundfunk- oder Fernsehrundfunkempfänger sowie
Tonwiedergabegeräte zu benutzen.
(3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr
mit Kraftfahrzeugen sind die Fahrgäste außerdem verpflichtet,
- 1.
-
die Fahrzeuge nur an den Haltestellen zu betreten und
zu verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des
Betriebspersonals,
- 2.
-
zügig ein- und auszusteigen und dabei die besonders
gekennzeichneten Türen zu benutzen,
- 3.
-
Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege freizuhalten,
- 4.
-
sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen,
- 5.
-
sie begleitende Kinder sorgfältig zu beaufsichtigen
und dafür zu sorgen, daß Kinder nicht auf den
Sitzplätzen knien oder stehen.
(4) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung
die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3,
kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
(1) 1Der
Fahrgast hat Sachen (Handgepäck, Reisegepäck, Kinderwagen)
so unterzubringen und zu beaufsichtigen, daß die Sicherheit
und Ordnung des Betriebs durch sie nicht gefährdet und andere
Fahrgäste nicht belästigt werden können. 2Satz
1 gilt auch für Tiere; sie dürfen nicht auf Sitzplätzen
untergebracht werden. 3Durchgänge
sowie Ein- und Ausstiege sind freizuhalten.
(2) Von der Beförderung sind gefährliche
Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
- 1.
-
explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive,
übelriechende oder ätzende Stoffe,
- 2.
-
unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die
Fahrgäste verletzt werden können,
- 3.
-
Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
(3) § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ist
anzuwenden.
1Für
Bau, Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge gelten neben
den auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Verordnungen
die Vorschriften dieser Verordnung. 2Für
Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr und Transitverkehr
(§§ 52 und 53 des Personenbeförderungsgesetzes)
mit Staaten außerhalb der Europäischen Union können
abweichend von Satz 1 zur Verbesserung der Verkehrssicherheit
und der Umweltverträglichkeit besondere Anforderungen gestellt
werden, die den in der Europäischen Union geltenden Vorschriften
entsprechen.
Die der Personenbeförderung dienenden
Fahrzeuge müssen mindestens zwei Achsen und vier Räder
haben.
1Beim
Einsatz der Fahrzeuge ist die Ausrüstung den jeweiligen Straßen-
und Witterungsverhältnissen anzupassen. 2Wenn
es die Umstände angezeigt erscheinen lassen, sind Winterreifen,
Schneeketten, Spaten und Hacke sowie Abschleppseil oder -stange
mitzuführen.
Zeichen und Ausrüstungsgegenstände
an oder im Fahrzeug müssen so beschaffen und angebracht sein,
daß niemand gefährdet oder behindert wird.
(1) An den Außenseiten der Obusse und
Kraftomnibusse sind anzubringen
- 1.
-
auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers;
die Genehmigungsbehörde kann statt dessen Geschäftszeichen
oder Wappen zulassen,
- 2.
-
die Bezeichnung der Türen, wenn im Obusverkehr und
im Linienverkehr mit Kraftomnibussen
- a)
-
an diesen Türen nur ein- oder nur ausgestiegen
werden darf,
- b)
-
die Türen nur für bestimmte Fahrgastgruppen
vorgesehen sind;
die Bezeichnung kann auch durch ein Sinnbild erfolgen.
(2) 1Die
Beschriftungen oder Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar
und deutlich lesbar sein. 2Ihre
Wirkung darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht
beeinträchtigt werden.
(1) 1Obusse
und Kraftomnibusse des Linienverkehrs müssen deutlich hör-
oder sichtbare Verständigungseinrichtungen haben
- 1.
-
zur Erteilung von Fahr- oder Halteaufträgen durch
das Betriebspersonal,
- 2.
-
bei Ein-Mann-Betrieb zur Mitteilung des Haltewunschs
der Fahrgäste an den Fahrzeugführer.
2In Kraftomnibussen, die
überwiegend im Gelegenheitsverkehr verwendet werden, sind
diese Einrichtungen entbehrlich, wenn sichergestellt ist, daß
die Verständigung des Fahrzeugführers in anderer Weise
erfolgen kann.
(2) Kraftomnibusse, für die Sicherheitsgurte
vorgeschrieben sind, müssen geeignete Informationseinrichtungen
haben, die den Fahrgästen anzeigen, wann Sicherheitsgurte
anzulegen sind.
(1) Stehplätze sind nur zulässig,
wenn das Fahrzeug im Obusverkehr oder im Linienverkehr mit Kraftomnibussen
eingesetzt wird.
(2) Bei einem Linienverkehr mit Kraftomnibussen,
der nicht Orts- oder Nachbarortslinienverkehr ist, kann die Genehmigungsbehörde
die Zulässigkeit von Stehplätzen ganz oder teilweise
ausschließen.
(1) Taxen und Mietwagen müssen mindestens
auf der rechten Längsseite zwei Türen haben.
(2) 1Taxen
und Mietwagen müssen mit einer Alarmanlage versehen sein,
die vom Sitz des Fahrzeugführers aus in Betrieb gesetzt werden
kann. 2Die Alarmanlage muß
die Hupe zum Tönen in Intervallen und die Scheinwerfer sowie
die hinteren Fahrtrichtungsanzeiger zum Blinken bringen. 3Zusätzlich
kann das Taxenschild nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 - auch mittels
eingebauter roter Leuchtdioden - zum Blinken gebracht werden.
(3) 1Taxen
und Mietwagen können mit einer Trennwand ausgerüstet
sein, die zum Schutz des Fahrzeugführers ausreichend kugelsicher
ist. 2Die Trennwand soll
entweder zwischen den Vorder- und Rücksitzen angebracht sein
oder den Sitz des Fahrzeugführers von den Fahrgastplätzen
abteilen; sie darf versenkbar oder so beschaffen sein, daß
ein Teil seitlich verschoben werden kann.
(4)
(5)
(1) 1Taxen
müssen kenntlich gemacht sein
- 1.
-
durch einen hell-elfenbein-farbigen Anstrich; als Farbton
ist zu wählen RAL 1015 des Farbtonregisters RAL 840
HR des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung
(RAL) beim Deutschen Normenausschuß,
- 2.
-
durch ein auf dem Dach der Taxe quer zur Fahrtrichtung
angebrachtes, von innen beleuchtbares, auf der Vorderseite
und auf der Rückseite mit der Aufschrift "Taxi" versehenes
Schild (Taxischild) nach Anlage 1.
2Vorbehaltlich des Absatzes
2 ist jede andere als die nach dieser Verordnung vorgeschriebene
Kenntlichmachung oder Beschriftung unzulässig.
(2) 1Nach
außen wirkende Werbung an Taxen und Mietwagen ist nur auf
den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig. 2Politische
und religiöse Werbung an Taxen ist unzulässig.
(1) Bei Taxen ist an der rechten unteren
Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild
nach Anlage 3 mit der Ordnungsnummer, die die Genehmigungsbehörde
erteilt hat, anzubringen.
(2) Bei Taxen ist im Wageninnern an einer
für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit Namen
und Betriebssitz des Unternehmers anzubringen.
(1) 1Taxen
müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgerüstet
sein. 2Die Vorschriften
des Eichrechts finden Anwendung.
(2) 1Der
Fahrpreisanzeiger muß anzeigen
- 1.
-
das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis
und Zuschlägen,
- 2.
-
die gegebenenfalls anzuwendende Tarifstufe.
2Die Anzeige muß leicht
ablesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.
Taxen müssen auch bei vollständiger
Besetzung im Rahmen ihres zulässigen Gesamtgewichts mindestens
50 kg Gepäck befördern können.
(1) 1In
Mietwagen ist ein leicht ablesbarer Wegstreckenzähler anzubringen.
2Die Vorschriften des Eichrechts
finden Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt auch für Mietomnibusse,
wenn das Beförderungsentgelt nach den Angaben eines Wegstreckenzählers
ermittelt wird.
(1) 1Für
Fahrzeuge, die für den Taxen- und Mietwagenverkehr genehmigt
sind, gelten die §§ 25 bis 30. 2Wird
Mietwagenverkehr ausgeführt, dürfen das Taxischild nach
§ 26 Abs. 1 Nr. 2 und die Ordnungsnummer nach § 27 Abs.
1 nicht gezeigt werden.
(2) Wird ein Fahrzeug nur in geringem Umfang
für den Mietwagenverkehr verwendet, kann die Genehmigungsbehörde
gestatten, daß das Fahrzeug nur mit einem Fahrpreisanzeiger
ausgerüstet wird; in diesem Falle hat der Fahrzeugführer
bei Durchführung von Mietwagenverkehr den Fahrgast auf das
Fehlen eines besonderen Wegstreckenzählers und die Art der
Berechnung des Beförderungsentgelts hinzuweisen.
(1) Bei der Bestimmung über die Anbringung
der Haltestellenzeichen nach § 45 Abs. 3 StVO ist dem genehmigten
Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des
Verkehrs Rechnung zu tragen.
(2) Der Unternehmer hat neben den Angaben
nach § 40 Abs. 4 PBefG
- 1.
-
an der Haltestelle die Liniennummer sowie den Namen des
Unternehmers anzubringen; anstelle des Namens des Unternehmers
kann bei Verkehrsverbünden und Verkehrsgemeinschaften
deren Bezeichnung treten,
- 2.
-
im Orts- und Nachbarortslinienverkehr an der Haltestelle
deren Bezeichnung auf einem Zusatzschild deutlich sichtbar
anzugeben,
- 3.
-
an verkehrsreichen Haltestellen des Ortslinienverkehrs
Behälter zum Abwerfen benutzter Fahrscheine anzubringen.
(1) 1Jedes
Fahrzeug ist an der Stirnseite mit einem Zielschild und an der
rechten Längsseite mit einem Streckenschild zu kennzeichnen.
2Bei Fahrzeugen mit 9 bis
35 Fahrgastplätzen genügt die Kennzeichnung mit einem
Zielschild an der Stirnseite des Fahrzeugs. 3An
der Rückseite jedes Fahrzeugs ist die Liniennummer zu führen.
(2) 1Im
Zielschild sind mindestens der Endpunkt der Linie (Zielort, Zielhaltestelle)
und die Liniennummer anzugeben. 2Das
Streckenschild soll Liniennummer, Ausgangs- und Endpunkt der Linie
sowie wichtige Angaben über den Fahrweg enthalten. 3Bestehen
zwischen Ausgangs- und Endpunkt der Linie verschiedene Streckenführungen,
so ist der Fahrweg im Ziel- und Streckenschild in geeigneter Weise
kenntlich zu machen.
(3) 1Zielschild,
Streckenschild und Liniennummer müssen auch bei Dunkelheit
erkennbar sein. 2Farbiges
Licht darf als Unterscheidungszeichen für Linien nicht verwendet
werden.
(4) 1Fahrzeuge,
die für Schülerbeförderungen besonders eingesetzt
sind, müssen an Stirn- und Rückseite mit einem Schild
nach Anlage 4 kenntlich gemacht sein; an der Stirnseite genügt
auch eine Kennzeichnung im Zielschilderkasten mit dem Sinnbild
nach Anlage 4 und einem Zusatzschild in der Farbgebung des Bilduntergrunds
mit der Aufschrift "Schulbus". 2Die
Wirkung des Schildes darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen
nicht beeinträchtigt werden. 3Bei
anderen Fahrten darf das Schild nicht gezeigt werden. 4Absatz
1 findet keine Anwendung.
(5) Für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart
und Ausrüstung zur Beförderung von nicht mehr als sechs
Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und
bestimmt sind, gilt Absatz 4 nicht.
1Der
Unternehmer hat Sitzplätze für Schwerbehinderte, in
der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche
Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit
kleinen Kindern vorzusehen. 2Diese
Sitzplätze sind durch das Sinnbild nach Anlage 5 an gut sichtbarer
Stelle kenntlich zu machen.
In Fahrzeugen, die im Orts- oder Nachbarortslinienverkehr
eingesetzt sind, soll an gut sichtbarer Stelle eine Übersicht
über den Linienverlauf und über die Haltestellen angebracht
sein.
Die §§ 32, 33 Abs. 1 bis 3 und
§ 35 gelten nicht für die Sonderformen des Linienverkehrs
(§ 43 PBefG).
(1) Ein anderes als das vom Fahrpreisanzeiger
angezeigte Beförderungsentgelt darf nicht gefordert werden.
(2) 1Bei
Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt
nach der durchfahrenen Strecke berechnet; der Fahrzeugführer
hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen. 2Nach
Beendigung der Fahrt hat der Fahrzeugführer dem Unternehmer
eine Störung des Fahrpreisanzeigers unverzüglich anzuzeigen;
der Unternehmer hat die Störung unverzüglich zu beheben.
(3) 1Bei
Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten
Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den
Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, daß das Beförderungsentgelt
für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. 2Kommt
keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich
festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt,
hat der Fahrzeugführer den kürzesten Weg zum Fahrtziel
zu wählen, es sei denn, daß ein anderer Weg verkehrs-
oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.
1Im
Geltungsbereich der festgesetzten Beförderungsentgelte muß
das Taxischild (§ 26 Abs. 1 Nr. 2) beleuchtet sein, wenn
keine Fahrtaufträge ausgeführt werden; das gilt nicht
bei der Bereitstellung von Taxen auf Taxenständen. 2Bei
Durchführung eines Fahrtauftrags muß die Beleuchtung
ausgeschaltet sein.
Im Mietwagenverkehr sind die Beförderungsentgelte
nach der Anzeige des Wegstreckenzählers (§ 30 Abs. 1)
zu berechnen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(1) Bei den Hauptuntersuchungen der Fahrzeuge
nach § 29 StVZO ist auch festzustellen, ob die Fahrzeuge
den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
(2) Nach Hauptuntersuchungen hat der Unternehmer
eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts, bei Kraftomnibussen
das Prüfbuch, unverzüglich der Genehmigungsbehörde
oder der von der Landesregierung bestimmten Behörde vorzulegen.
(1) Vor der ersten Inbetriebnahme in einem
Unternehmen hat der Unternehmer auf seine Kosten eine außerordentliche
Hauptuntersuchung des Fahrzeugs zu veranlassen und der Genehmigungsbehörde
darüber unverzüglich den Untersuchungsbericht, bei Kraftomnibussen
das Prüfbuch, vorzulegen.
(2) 1Besteht
für ein fabrikneues Fahrzeug eine Allgemeine Betriebserlaubnis,
so kann die außerordentliche Hauptuntersuchung nach Absatz
1 auf die Feststellung beschränkt werden, ob die Vorschriften
dieser Verordnung erfüllt sind. 2Ist
für einen Kraftomnibus die Übereinstimmung mit dieser
Verordnung bei Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis festgestellt
worden und bestätigt deren Inhaber dies durch Vermerk im
Prüfbuch, kann die außerordentliche Hauptuntersuchung
unterbleiben.
(1) 1Die
zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen
bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können
in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte
Antragsteller von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen
genehmigen. 2Von der Vorschrift
des § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 können sie
für den Bereich einzelner Genehmigungsbehörden Ausnahmen
auch allgemein für die Unternehmer, die im Besitz einer Genehmigung
für den Taxen- oder Mietwagenverkehr sind, genehmigen. 3Ausnahmen
von der Vorschrift der Anlage 1 sind hinsichtlich der Aufschrift
und der Farbgebung nicht möglich.
(2) Allgemeine Ausnahmen regelt das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen
obersten Landesbehörden.
(3) 1Die
Ausnahmegenehmigung kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt
werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen)
versehen werden. 2Erforderlichenfalls
kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens
auf Kosten des Antragstellers verlangen. 3Der
Bescheid ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen
Personen auszuhändigen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61
Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
als Unternehmer
- 1.
-
die Instandhaltungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz
2 verletzt,
- 2.
-
den Betrieb des Unternehmens entgegen § 3 Abs. 1
Satz 3 anordnet oder zuläßt,
- 3.
-
eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde
zur Bestellung eines Betriebsleiters nach § 4 Abs.
1 Satz 3 bis 5 oder eines Vertreters nach § 5 Abs.
1 nicht oder nicht innerhalb der von der Genehmigungsbehörde
gesetzten Frist befolgt,
- 4.
-
der in § 6 Nr. 2 oder 3 genannten Meldepflicht nicht
unverzüglich nachkommt,
- 5.
-
ein Kraftfahrzeug unter Verstoß gegen eine der folgenden
Vorschriften einsetzt:
- a)
-
§ 10 Satz 1 über das Mitführen von
Vorschriften oder Fahrplänen,
- b)
-
§ 18 über das Mitführen der vorgeschriebenen
Ausrüstung,
- c)
-
§ 19 über die Beschaffenheit und Anbringung
von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen,
- d)
-
§ 20 über die Beschriftung,
- e)
-
§ 21 über Verständigungseinrichtungen
und Informationseinrichtungen über das Anlegen
von Sicherheitsgurten,
- f)
-
§ 22 über Stehplätze,
- g)
-
§ 25 Abs. 2 über Alarmanlagen,
- h)
-
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 über Farbanstrich,
- i)
-
§ 26 Abs. 1 Nr. 2 über das Taxischild,
- j)
-
§ 26 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 über
Werbung, Kenntlichmachung oder Beschriftung an Taxen
oder Mietwagen,
- k)
-
§ 27 Abs. 1 über das Führen der
Ordnungsnummer,
- l)
-
§ 28 über Fahrpreisanzeiger,
- m)
-
§ 30 über Wegstreckenzähler,
- n)
-
§ 31 über die Benutzung von Fahrzeugen
mit einer Genehmigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr,
- o)
-
§ 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 oder
4 über Kennzeichnung und Beschilderung,
- p)
-
§ 34 über die Kenntlichmachung von Sitzplätzen
für Schwerbehinderte,
- q)
-
§ 37 Abs. 2 Satz 2 über das Beheben einer
Störung des Fahrpreisanzeigers,
- r)
-
§ 41 Abs. 2 über die Vorlage einer Ausfertigung
des Untersuchungsberichts oder des Prüfbuchs,
- s)
-
§ 42 Abs. 1 über die Vorlage des Nachweises.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61
Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
-
im Verkehr mit Kraftomnibussen als Fahrzeugführer
entgegen § 8 Abs. 2a Satz 1 nicht dafür zu sorgt,
dass den Fahrgästen durch Informationseinrichtungen
(§ 21 Abs. 2) angezeigt wird, wann Sicherheitsgurte
anzulegen sind,
- 2.
-
im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonals
entgegen § 8 Abs. 3
- a)
-
während des Dienstes und der Dienstbereitschaft
alkoholische Getränke oder andere die dienstliche
Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich
nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der
Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,
- b)
-
(weggefallen)
- c)
-
beim Lenken des Fahrzeugs Fernsehrundfunkempfänger
benutzt,
- d)
-
während der Beförderung von Fahrgästen
Übertragungsanlagen, Tonrundfunkempfänger
oder Tonwiedergabegeräte zu anderen als betrieblichen
oder Verkehrsfunk-Hinweisen benutzt oder
- e)
-
sich beim Lenken des Fahrzeugs unterhält,
- 3.
-
im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen als Mitglied
des im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonals entgegen
§ 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 3
- a)
-
während des Dienstes und der Dienstbereitschaft
alkoholische Getränke oder andere die dienstliche
Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich
nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der
Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,
- b)
-
(weggefallen)
- c)
-
beim Lenken des Fahrzeugs Fernsehrundfunkempfänger
benutzt oder
- d)
-
sich beim Lenken des Fahrzeugs unterhält,
- 4.
-
im Taxen- und Mietwagenverkehr sowie im sonstigen Gelegenheitsverkehr
mit Personenkraftwagen als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten
Betriebspersonals entgegen § 8 Abs. 5 in Verbindung
mit § 8 Abs. 3
- a)
-
während des Dienstes und der Dienstbereitschaft
alkoholische Getränke oder andere die dienstliche
Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich
nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der
Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht oder
- b)
-
(weggefallen)
- c)
-
beim Lenken des Fahrzeugs Fernsehrundfunkempfänger
benutzt,
- 5.
-
als Mitglied des im Fahrdienst oder zur Bedienung von
Fahrgästen eingesetzten Betriebspersonals trotz einer
Krankheit nach § 9 Abs. 1 an Fahrten teilnimmt oder
entgegen Abs. 3 eine Erkrankung nicht unverzüglich
anzeigt,
- 6.
-
als Fahrzeugführer entgegen
- a)
-
§ 9 Abs. 2 Fahrten ausführt, obwohl er
durch Krankheit in seiner Eignung beeinträchtigt
ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen,
- b)
-
§ 10 Satz 2 einem Fahrgast auf dessen Verlangen
Einsicht in die mitzuführenden Vorschriften und
Fahrpläne nicht gewährt,
- c)
-
§ 31 Abs. 2 den dort vorgeschriebenen Hinweis
unterläßt,
- d)
-
§ 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 oder
4 ein nicht ordnungsgemäß gekennzeichnetes
oder beschildertes Fahrzeug führt,
- e)
-
§ 37 Abs. 1 oder 2 im Taxenverkehr Beförderungsentgelt
fordert oder berechnet,
- f)
-
§ 37 Abs. 2 Satz 2 eine Störung des Fahrpreisanzeigers
nicht nach Beendigung der Fahrt dem Unternehmer unverzüglich
anzeigt,
- g)
-
§ 37 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 oder Abs. 3
Satz 1 die dort vorgeschriebenen Hinweise unterläßt,
- h)
-
§ 38 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel
wählt,
- i)
-
§ 39 das Taxischild nicht beleuchtet oder
bei Ausführung eines Fahrtauftrags die Beleuchtung
nicht ausschaltet,
- j)
-
§ 40 im Mietwagenverkehr Beförderungsentgelt
berechnet,
- 7.
-
als Fahrgast den in § 14 Abs. 1 bis 3 oder §
15 Abs. 1 aufgeführten Verpflichtungen nicht nachkommt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt
I S. 1) in Verbindung mit § 66 PBefG auch im Land Berlin.
(1) Die Verordnung tritt zwei Monate nach
der Verkündung in Kraft, jedoch
- 1.
-
§ 21 Satz 1 Nr. 2 am 1. September 1980,
- 2.
-
§ 22 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe
e am 1. September 1985 für erstmals in den Verkehr
kommende Fahrzeuge,
- 3.
-
§ 23 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe f am 1.
September 1979 für diejenigen Fahrzeuge, mit denen
bisher Beförderungen im Berufsverkehr (§ 43 Nr.
1 PBefG) ohne Fahrgastwechsel oder Beförderungen nach
§ 1 Nr. 4 Buchstabe d der Freistellungs-Verordnung
durchgeführt worden sind,
- 4.
-
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe
h am 1. September 1980 für Fahrzeuge mit einem anderen
Farbanstrich, die im Taxenverkehr oder im Taxen- und Mietwagenverkehr
(§ 46 Abs. 3 PBefG) eingesetzt sind,
- 5.
-
§ 26 Abs. 1 Nr. 2 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe
i am 1. September 1978,
- 6.
-
§ 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 am 1. September 1979,
- 7.
-
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie §
45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe o und Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c,
soweit diese Vorschriften des § 45 auf § 33 Abs.
1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 verweisen, am 1. September 1981.
(2) Mit dem Inkrafttreten der Vorschriften
dieser Verordnung treten außer Kraft die entsprechenden Vorschriften
- 1.
-
der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen
im Personenverkehr (BOKraft) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 553), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 13. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 979),
- 2.
-
der Verordnung über eine allgemeine Ausnahme von
dem Erfordernis des schwarzen Farbanstrichs für Taxen
vom 18. Dezember 1970 (Bundesgesetzblatt I S. 1779).
Der Bundesminister für
Verkehr
Fundstelle des Originaltextes:
BGBl. I 1975, 1582 - 1583
Abmessungen, Aufschrift
und Beleuchtung des Taxischildes (siehe Skizze)
Breite |
mindestens |
250 mm, |
|
höchstens |
520 mm |
Höhe |
mindestens |
75 mm, |
|
höchstens |
120 mm |
Schrifthöhe |
mindestens |
50 mm, |
Strichstärke |
mindestens |
10 mm, |
|
höchstens |
15 mm |
Farbe der Aufschrift |
gelb |
|
Farbe des Schriftuntergrundes |
schwarz |
|
Abweichungen bei der Schrifthöhe und der Strichstärke
sind nicht zulässig. Der Schriftuntergrund muß eine
rechteckige Form haben. Das Schild kann an den Ecken abgerundet
oder in einen Dachaufsetzer eingearbeitet sein; es darf nicht
spiegeln. Die nach vorn und hinten wirkenden Flächen des
Schildes (Schriftuntergrund) können innerhalb der zulässigen
Abmessungen von einem Randstreifen in der Farbe der Aufschrift
bis zu 20 mm Breite umgeben sein.
Die Innenbeleuchtung des Schildes darf durch die Aufschrift, durch
den Randstreifen sowie nach oben und zur Seite gelbes Dauerlicht
abstrahlen, das nicht blenden darf und die lichtdurchlässigen
Teile des Schildes gleichmäßig ausleuchten soll. Die
Leistungsaufnahme der Innenbeleuchtung darf insgesamt nicht mehr
als 30 Watt betragen.
(Inhalt: nicht darstellbares Taxischild, Fundstelle: BGBl I 1975,
1583)
Fundstelle des Originaltextes:
BGBl. I 1975, 1585
Abmessungen und
Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes
Breite |
150 mm |
Höhe |
70 mm |
Schrifthöhe |
50 mm |
Strichstärke |
6 mm |
Waagerechter
Abstand der Ziffern voneinander |
5 mm |
Farbe der Schrift |
schwarz |
Farbe des Untergrunds |
gelb |
|
|